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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Werbeagentur Relation GesbR

1. GELTUNGSBEREICH
 

1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und An(ge)bote der Werbeagentur Relation GesbR (Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen oder gesondert eingegangen wird.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten als angenommen, wenn ein Vertrag mit der Werbeagentur Relation GesbR geschlossen wird und/oder die Auftraggeber*in / Kund*in ein An(ge)bot der Werbeagentur Relation GesbR akzeptiert. Von der Werbeagentur Relation GesbR oder deren Beauftragten getätigte Zusicherungen bedürfen hinsichtlich ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3. Die Werbeagentur Relation GesbR behält sich das Recht vor, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen und/oder Unzumutbarkeit abzulehnen, wenn diese gegen geltendes Recht und/oder verfügbare Ressourcen verstoßen/unkompatibel sind oder deren Veröffentlichung für die Auftragnehmerin unzumutbar ist. Eine solche Ablehnung eines Auftrages wird der Auftraggeber*in unverzüglich mitgeteilt.

 

1.4. Abweichungen von diesen als auch sonstigen ergänzenden Vereinbarungen mit der Kund*in /Auftraggeber*in sind nur wirksam, wenn sie von der Werbeagentur Relation GesbR schriftlich bestätigt werden.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem ordentlichen Gericht für unwirksam erklärt werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und die ihrer zugrundeliegenden, geschlossenen Verträge nicht sondern ist die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


1.6. Angebote der Werbeagentur Relation GesbR sind, sofern schriftlich nicht anderslautend vereinbart, freibleibend und unverbindlich.


1.7. Etwaige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden der Kund*in / der Auftraggeber*in bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn dieser/diese den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; wobei die Auftraggeber*in / Kund*in auf die rechtliche Bedeutung des „konkludenten Schweigens“ in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Preisan(ge)bote, Honorare/Entgelt, Rechnungslegung, Eigentumsvorbehalt und Zahlung

 

2.1. Die im An(ge)bot der Werbeagentur Relation dargelegten Preise gelten vorbehaltlich der, der An(ge)botsabgabe zugrundeliegenden Unverändlichkeit der Auftragsdaten.


2.2. Die anfgeführten Preise (Anbote, Entgelte, Honorare etc.) der Werbeagentur Relation GesbR enthalten keine Umsatzsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an (End)Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) richtet. Mit Vertragsabschluss bzw. der An(ge)botsannahme bestätigt die Kund*in / Auftraggeber*in deren Kenntnis und Angemessenheit. Mangels anders lautender Einzelfallvereinbarungen hat die Werbeagentur Relation GesbR für jedwede erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Das Entgelt/Honorar setzt sich aus der Summe der Nettoleistungen zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen und wird, mangels anderer Vereinbarungen, in EURO verrechnet. Alle Leistungen der Werbeagentur Relation GesbR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Sämtliche, der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind von der Auftraggeber*in zu ersetzen. Generell entsteht der Honoraranspruch der Werbeagentur Relation GesbR für jede erbrachte Lieferung und oder Leistung inkl. Kostenersätze, Fahrt- und Wegkosten, und schließt das ebenso jene Lieferungen / Leistungen mit ein, die aus einem, seitens der Werbeagentur Relation GesbR nicht zu vertretenden Grund, nicht bestimmungsgemäß umgesetzt werden können.


2.2.1. Gewährte Rabatte der Werbeagentur Relation GesbR sind hinsichtlich ihrer Ausgestaltung im Anbot/Konzept definiert, bedürfen der Zustimmung der Auftraggeber*in und gilt dies im Besonderen für den „Werberabatt“ und mit diesem in Verbindung stehende Veröffentlichungsrechte der Werbeagentur Relation GesbR an / mit Daten der Auftraggeber*in. Generell obliegt die Gewährung und Ausgestaltung von Rabatten / Preisnachlässen auf Entgelte der Werbeagentur Relation GesbR und besteht kein wie immer gerarteter Anspruch der Auftragnehmer*in auf selbige sofern nicht schriftlich im An(ge)bot niedergelegt.


2.2.2. Präsentationen / Konzeptionen der Werbeagentur Relation GesbR werden durch ein angemessenes Entgelt gemäß verlautbartem Anbot abgegolten oder im Falle der Auftragserteilung auf das Gesamtentgelt angerechnet. Besteht 10 Tage nach der Präsentation keine gegenseitige Willenserklärung zur geschäftlichen Zusammenarbeit, so sind die Präsentationsunterlagen unverzüglich der Werbeagentur Relation GesbR zu retournieren. Jegliche Nutzung anlässlich der Präsentation erbrachter Leistungen, insbesondere Ideen- oder Rohkonzepte, ist unabhängig der Bestimmungen des Urheberrechtes unzulässig und kann im Falle des Zuwiderhandelns Rechtsfolgen (Schadenseratz etc.) für die Auftraggeber*in nach sich ziehen.

2.2.3. Werden die, im Zuge einer Präsentation eingebrachte Ideen und Konzepte nicht in von der Werbeagentur Relation GesbR gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist diese in Ermangelung abweichender Vereinbarungen berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

2.2.4. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne schriftliche Zustimmung der Werbeagentur Relation GesbR audrücklich nicht gestattet und kann ein Zuwiderhandeln ausdrücklich mit Rechtsfolgen (Schadenseratz etc.) für die Auftraggeber*in / Kund*in verbunden sein.

2.2.5. Werden Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo-Fr 08:00 bis 18:00 Uhr) erbracht, können auf Basis getroffener Vereinbarungen und / oder anlassfallbezogener sowie vorauseilender Information an die Auftraggeber*in, Zuschläge in Rechnung gestellt werden, die auf Grundlage der Honorar- und Kalkulationsrichtlinien in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Fassung, jeweils herausgegeben vom Fachverband für Werbetreibende der Wirtschaftskammer Österreich, ermittelt werden.


2.3. Die Werbeagentur Relation GesbR ist berechtigt, sowohl für das vereinbarte Honorar / Entgelt / Anbotspreis als auch für Barauslagen Akontozahlungen zu verlangen. Bei Projekt- und längerfristigen Aufträgen werden in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung, die ersten 40 % des Honorars mit Auftragserteilung und die restlichen 60 % mit Abschluss des Projekts in Rechnung gestellt. Für (Bar)Auslagen sind angemessene Akontozahlungen mit Auftragserteilung fällig. Für alle anderen Auftragsarbeiten ist die Werbeagentur Relation GesbR berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzulegen, wenn diese auf Basis einer entsprechend dokumentieren Projektumsetzung (Arbeitsfortschritt) basieren. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Werbeagentur Relation GesbR von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, ausdrücklich befreit. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung der aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche.


2.4. Sollte die Verbindlichkeit von An(ge)boten nicht ausdrücklich und in Schriftform vorliegen, so gelten diese im Grundsatz als unverbindlich. Die Erhöhung maßgeblicher Einzel- (Datenübertragung, Druck- und Verpackungseinheiten uÄm.), Personal- (Erhöhung Kollektivertragskosten, gesetzliche Vorschriften nach Abgaben des Angebots) und Regiekosten (Sonderwünsche der Auftraggeber*in) berechtigt die Werbeagentur Relation GesbR auch ohne vorhergehende Anzeige der Kostenvoranschlagsüberschreitung die resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Die Auftraggeber*in genehmigt diese Bedingung ausdrücklich.


2.4.1. Nachträgliche Änderungen, Sonder und Nachtragswünsche, die auf direkte wie indirekte Veranlassung der Auftraggeber*in (Auto-, Bestellerkorrekturen etc.) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes in Verbindung mit etwaigen Personal- und Regiekosten sowie Gewinnentgang werden der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt. Dazu zählt ausdrücklich die Wiederholungsanordnung von Probeandrucken aufgrund geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. Angaben von und durch die Auftraggeber*in. Durch die Auftraggeberin bewirkte Überschreitungen des An(ge)botes und/oder des Kostenvoranschlags gelten auch ohne Benachrichtigung durch die Werbeagentur Rekation GesbR als ausdrücklich genehmigt. Für solche oder der Intention des Punktes 2.4.1 entsprechenden Fällen verzichtet die Auftraggeber*in auf das Rücktrittsrecht.

2.5. Preise der Werbeagentur Relation GesbR gelten grundsätzlich ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. In Ermangelung eines anders lautenden An(ge)bots, handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien (zB Papier, Karton usw.) sowie bei allen Vertriebssonderkosten um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung(seinheit) gewünscht (Kiste, Karton etc.) wird diese mit 2,5% Aufschlag auf die entstandenen Selbstkosten der Verpackungseinheit verrechnet. Anderenfalls beinhalten die Preise der Werbeagentur Relation GesbR nur einfache Verpackungsstandards (Umhüllung etc.) der Druckererzeugnisse.


2.6. Anders lautende Aufträge bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Werbeagentur Relation GesbR.


2.7. In Ermangelung anders lautender Vereinbarungen übermittelt die Werbeagentur Relation GesbR Rechnungen in elektronischer Form. Die Auftraggeber*in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden und gilt dies analog für Schriftverkehr jeder Art.


2.8. Rechnungen/Honorare sind sieben Werktage nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nicht besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit, im Besonderen für die etwaige Vorfinanzierung von Werbeinschaltungen, Druckkosten etc. Der Kaufgegenstand, die Leistung bzw. die von der Werbeagentur Relation GesbR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Werbeagentur Relation GesbR. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware selbst ohne Zustimmung des Käufers abzuholen.


2.9. Bei Zahlungsverzug ist die Werbeagentur Relation GesbR nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen ausdrücklich berechtigt, alle erforderlichen Mahnkosten (mindestens € 25,00 exkl. Ust), Inkasso- und Rechtsanwaltskosten sowie branchenübliche Verzugszinsen (B2B, zur Zeit 9,5 % p. a.) zu verrechnen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberüht. Des Weiteren ist die Werbeagentur Relation GesbR berechtigt, das Mahn- und Inkassowesen berufsberchtigten Parteinvertretern zu übertragen. In diesem Fall richten sich Kosten nach dem im Inland anzuwendend Rechtsanwaltstarifgesetz.


2.9.1 Im Falle von Zahlungsverzug der Auftraggeber*in / Kund*in sowie nach Setzung einer Nachfrist gem. Pkt. 2.9. ist die Werbeagentur Relation GesbR im vollsten Einvernehmen berechtigt, sämtliche, mit dem Kunden im Rahmen bestehender Verträge, erbrachten (Teil)Leistungen fällig zu stellen und ist die Relation Werbeagentur GesbR ihrerseits nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zu vollständigen Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Für den Fall nicht fristgechter Zahlung vereinbarter Raten, behält sich die Werbeagentur Relation GesbR das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten, zu diesem Zeitpunkt noch offenen, Schulden / Außenstände einzufordern (Terminverlust).


2.9.2. Für sämtliche Leistungen / Arbeiten die rechtfertigungsunabhängig von der Auftraggeber*in nicht zur Ausführung gebracht werden, steht der Werbeagentur Relation GesbR das Entgelt/Honorar in vereinbarter Höhe zu und werden hiermit die Anrechnungsbestimmungen des §§ 1168 ff ABGB dezidiert ausgeschlossen. Durch Bezahlung des vereinbarten Entgelts sämtlicher Ansprüche der Werbeagentur Relation GesbR, erwirbt die Auftraggeber*in keine wie immer gearteten Nutzugsrechte und sind ausgeführte Entwürfe, Konzeptionen und vergleichbare Unterlagen der Werbeagentur Relation GesbR unverzüglich auszuhändigen.


2.9.3. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen der Auftraggeber*in ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt und/oder seites der Werbeagentur Relation GesbR schriftlich anerkannt worden.

3.0. Dauer des Vertrages


3.1. Der vertragliche Leistungszeitraum und die Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und / oder aus dem entsprechenden An(ge)bots der Werbeagentur Relation GesbR. In Ermangelung einer konkreteren vertragliche Festlegung, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.


3.2. Das Auftragsverhältnis kann ungeachtet des Punktes 3.1 jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist im Besonderen anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und / oder dieser auf Begehren der Werbeagentur Relation GesbR weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Erbringung der Leistung durch die Auftragnehmerin eine den Umständen genüge tuende Sicherheit erbringt, und die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftraggeber*in der Werbeagentur Relation GesbR bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.


3.3. Unbefristete Verträge können unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende ohne Angaben von Gründen beidseitig aufgekündigt werden.

4.0. Geheimhaltung und Kundendaten


4.1. Die Werbeagentur Relation GesbR verpflichtet sich zum Stillschweigen über alle im Rahmen der Zusammenarbeit erfahrenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dies gilt im Besonderen für Produktions-Know-How. Des Weiteren verpflichtet sich die Werbeagentur Relation GesbR über persönliche Daten der Auftraggeber*in gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


4.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der geschäftlichen Übereinkunft ist von den Vertragspartein ausdrücklich erwünscht und bedarf keiner weiteren Genehmigungen durch die Auftraggeber*in.


4.3. Die Werbeagentur Relation GesbR verpflichtet sich, die Bestimmungen der DSGVO / des DSG zum Schutz personenbezogener Daten im gegebenen Rahmen einzuhalten soferne davon abweichende Wünsche der Auftraggeber*in nicht schriftlich vorliegen.


4.4. Auf Wunsch der Auftraggeber*in wird diese über Spezifika der DSGVO/DSG hinsichtlich der geschäftlichen Zusammenarbeit mit der Werbeagentur Relation GesbR hingewiesen und gilt ein entsprechend angemessenes Entgelt dafür als vereinbart.


4.5. Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragte Personen vor Aufnahme besagter Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet und einer dem Gegenstand entsprechenden Verschwiegenheitserklärung unterliegen und dies im Besonderen auf Personal sowie beauftragte Professionisten (Dritte) Anwendung findet.

4.0 Gestellte Materialien, Daten, Unterlagen

 

4.1. Von der Auftraggeber*in gestellte Materialien, wie Papierprodukte, Vorlagen, Fotos, Filme und Datenträger aller Art sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewährleistung für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge und Inhalt zu übernehmen. Die Werbeagentur Relation GesbR ist erst während der Prozessabarbeitung in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und / oder Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Für die Werbeagentur Relation GesbR besteht sohin keine wie immer geartete Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der von der Auftraggeber*in selbst oder durch einen von ihr beautragten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien. Dies gilt im Besonderen für die Richtigkeit von Daten (Film, Text, Bild etc.). Es besteht auch keinerlei Haftung der Werbeagentur Reation GesbR für Fehler in / mit vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Eine, durch die Auftraggeber*in gesondert geforderte, Überprüfung/Korrektur/Bearbeitung ist auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber*in schriftlich zu vereinbaren und wird als zusätzlicher Posten in Verrechnung gebracht.


4.2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich der Auftraggeber*in. Die Werbeagentur Relation GesbR ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.


4.3. Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Filme, Datenträger u.Ä.m. im Sinne des Punktes 4.0 haftet die Werbeagentur Relation GesbR bis zu 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages. Darüber hinaus übernimmt die Werbeagentur Relation GesbR für nicht zurückverlangte Unterlagen keine Haftung. Dies trifft auch auf die Verwahrung ob genannter Gegenstände über den Erledigungszeitraum zuzüglich einer Frist von 4 Wochen zu. Die ob bezeichneten Gegenstände werden, soweit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt und haftet die Werbeagentur Relation GesbR für Beschädigungen nur beim Nachweis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Haftungen über die verpflichtenden Bestimmungen des in Österreich gültigen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) werden beidseitig dezidiert ausgeschlossen. Wird von der Auftraggeber*in eine Versicherung bezüglich der in diesem (Über)Punkt genannten Gegenstände gefordert, so hat selbige die Versicherung selbst zu besorgen und auf ihre Kosten bereitzustellen.

5.0 Korrekturen und Sprache

 

5.1. Wenn von der Auftragnehmerin verschuldet, werden Satzfehler kostenlos korregiert. Abänderungen (Autor*innenkorrektur etc.) gegenüber der Druckvorlage werden entsprechend der angefallenen Arbeitszeit/-Kosten der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt. Fernmündlich beauftragte Änderungen werden seitens der Werbeagentur Relation GesbR ohne Haftung für die Richtigkeit selbiger durchgeführt und ist auf die gewollte Änderung ausdrücklich hinzuweisen. Korrekturabzüge werden der Auftraggeber*in nur auf ausdrückliches Begehren hin bereitgestellt. Der Werbeagentur Relation GesbR obliegt es, für die von der Auftraggeber*in beauftrage Korrektur, eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache, insofern konzeptionell nicht bewusst mit alternativen Stil- und Sprachmittel gearbeitet wird, ist die, durch den „Duden“ und / oder von der Webseite www.korrekturen. de empfohlene, Schreibweise als Maßstab anzusehen.

6.0. Lieferzeit/Termine/Lieferverzug/Annahmeverzug


6.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei der Auftragnehmerin und / oder eines von ihr beauftragten dritten Vertragspartners insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig der Werbeagentur Relation GesbR zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Die Lieferzeit endet an jenem Tag, an dem die Ware den Betrieb der Werbeagentur Relation GesbR oder ein von ihr benanntes drittes Vertragsunternehmen verläßt.


4.2. Vereinbarte Lieferzeiten sind im Grundsatz nur Zirkatermine (annähernd, unverbindlich), sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich tituliert werden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung etwaige Pflichten von Mitwirkenden, natürlichen oder juristischen Personen, aus der Sphäre der Auftraggeber*in (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnissen etc.) und deren Termine festzulegen. Erfüllt die Auftraggeber*in ihre Mitwirkungspflichten nicht im abwicklungsrelevanten notwendigen Maße bzw. hält die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Werbeagentur Relation GesbR nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch die Auftraggeber*in. Des Weiteren hat die Werbeagentur Relation GesbR einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten.


4.3. Für die Dauer der Prüfung von übermittelten, Andrucken, Mustern oder Ähnlichem durch oder auf Veranlassung der Werbeagentur Relation GesbR wird der Fortlauf der Lieferzeit unterbrochen.


4.4. Bei Lieferverzug kann die Auftraggeber*in erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage) Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung in Hinblick auf den Nachweis grob fahrlässigen oder vorsatzbedingten Handelns der Auftagnehmerin begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Lieferkettenproblematiken, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, pandemische Begleitumstände, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsthematiken etc. – selbst wenn diese bei Vor- oder Zulieferern eintreten – verlängert sich, wenn die Werbeagentur Relation GebR an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist oder diese verunmöglicht wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich und / oder unzumutbar, so befreit dies die Auftragnehmerin von der Leistungs-verpflichtung. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 9 Wochen dauert, ist die Auftraggeber*in berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit über 9 Wochen mit Ausnahme ob genannter Umstände oder wird die Werbeagentur Relation GesbR von ihr Leistungsverpflichtung frei, so kann die Auftraggeber*in hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Auftragsnehmerin nur berufen, wenn sie die Auftraggeber*in unverzüglich in Kenntnis setzt.


4.5. Lieferungen erfolgen ab Betrieb oder kommunizierten Lagerort (inkl. Dritte) der Werbeagentur Relation GesbR auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeber*in, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Transport- und Gefahrenversicherungen werden, wie auch jede Form von Sonderzustellungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten der Auftraggeber*in vorgenommen. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe der Sendung an die transportausführende Person oder im Falle der Versendung, wenn die Ware das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Bei Verzögerung des Verands auf Anordnung der Auftaggeber*in, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf selbige über. Mehr- und Minderliefer-ungen sind bei komplexeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 20 % gestattet und werden anteilig auf Basis des Fortdruckes verrechnet. Im Falle von beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.


4.6. Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, die vertragkonform übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Widrigenfalls gilt die Lieferung als an jenem Tage erfolgt, an jenem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen. Die Auftraggeber*in übernimmt hiermit ausdrücklich die Gefahr des zufälligen Untergangs. Der Werbeagentur Relation GesbR fällt das Recht zu, bei vorliegendem Annahmeverzug und / oder Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit, die Waren auf Kosten und Gefahr/Risiko der Auftraggeber*in selbst oder bei dritten (Speditionen, Lagerdienstleistern uäm) einzulagern.

5.0. Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht, Rechte


5.1. Die Urheber-, Verwertungs- und rechtsverwandten Schutzrechte sowie sonstige immaterielle Rechte an Gütern und Schutz genießenden Arbeitsergebnissen der Werbeagentur Relation GesbR, ihrer Mitarbeiter*innen und / oder von ihr beauftragten Dritten geschaffenen Werken, verbleiben bei der Auftragnehmerin und dürfen seitens der Auftraggeber*in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich nur in jenem Umfang genutzt werden, in dem ihr die Befugnis dazu durch die Werbeagentur Relation schriftlich eingeräumt wurde. Dies trifft im Besonderen auf die Vervielfältigen von Werken und / oder geistigem Eigentum und / oder deren Verbreitung ohne ausdrückliche Zustimmung der Werbeagentur Relation GesbR zu und haftet die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht gegenüber Dritten für unberechtigte Verwertungshandlungen der Auftraggeber*in.


5.2. Sämtliche Agenturleistungen / Agenturwerke, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe etc.), einzelne Passagen/Teile daraus inkludierend, verbleiben wie auch Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Werbeagentur Relation GesbR und können von selbiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Die Auftraggeber*in erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an wie auch immer ausgestalteten Leistungen der Werbeagentur Relation GesbR setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare / Entgelte / Rechnungen voraus. Nutzt der Kunde bereits vor dem Zeitpunkt der Bezahlung die Leistungen/Werke etc. der Auftragnehmerin, so ist diese Nutzung durch die Werbeagentur Relation GesbR jederzeit widerrufbar.


5.3. Die Werbeagentur Relation GesbR ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Auftraggeber*in das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass der Auftraggeber*in alle jene Rechte gegenüber Dritten ergehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Die Auftraggeberin versichert, dass sie über all diese Rechte verfügt und hält die Werbeagentur Relation GesbR widrigenfalls ausdrücklich schad- und klaglos.


5.4. Für die Bereitstellung von Schriften / Daten / Anwendungssoftwäre o.Ä.m. bzw. zur Weiterverarbeitung der ausgelieferter Daten für Leistungen / Werke der Werbeagentur Relation GesbR, sichert die Auftraggeber*in der Werbeagentur Relation GesbR zu, dass sie zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist und widrigenfalls die Werbeagentur Relation GesbR schad- und klaglos hält. Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeber*in zu, dass sie bereitgestellte Schriften / Daten / Anwendungssoftware o.Ä.m. nur zur Bearbeitung des vereinbarten Auftragvolumens verwendet.

5.5. Einvernehmlich wird festgehalten, dass es Pflicht der Auftraggeber*in ist, die Werbeagentur Relation GesbR gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die Werbeagentur Relation GesbR ist ihrerseits verfplichtet, entsprechende, ihr kundgetane Ansprüche der Auftraggeber*in schnellstmöglich anzeigen und ihr bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Bei Streitverkündung ist die Auftraggeber*in verpflichtet, der Werbeagentur Relation GesbR und / oder der für sie handelnden Personen als Streitgenoss* im Verfahren beizutreten. Geschieht dies nicht und / oder nicht nicht geeigneter Form, so berechtigt dies die Auftragnehmerin, den Anspruch der Kläger*in anzuerkennen und ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches bei der Auftraggeber*in schadlos zu halten.


5.6. Jede Form von Bearbeitungen/Änderungen/Weiterentwicklung durch die Auftraggeber*in oder für diese tätigen Dritten an seitens der Werbeagentur Relation GesbR ausgehändigten Produkten/Leistungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und/oder der Urheber*in zulässig.


5.7. Bei Nutzung von Agenurleistungen/Agenturwerken über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist, unabhängig von den Schutzbestimmungen des Urheberrechts, die Zustimmung der Auftragnehmerin unumstößlich und ist für diesen Fall eine entsprechend marktübliche Vergütung der Werbeagentur Relation GesbR ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zuwiderhandeln zieht eine marktkonforme Vertragsstrafe von mindestens 3fachem Auftragswert nach sich und gilt dies ebenso als ausdrücklich vereinbart.


5.8. Die Haftung der Auftraggeber*in für jedweden Fall widerrechtlicher Nutzung von (Agentur)Leistungen / (Agentur)Werken orientiert sich am entstandenen Schaden (Know-how; Umsatzentgang, etc.) beträgt aber unabhängig des Eintritts eines solchen in jedem Fall 250 % des für diese Nutzung der (Agentur)Leistungen / (Agentur)Werken angemessenen Entgelts. Jeder Verstoß der Auftraggeber*in oder mit ihr in Verbindung stehenden Dritten gegen die voranstehenden Bestimmungen berechtigt die Werbeagentur Relation GesbR zur sofortigen und oder / vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche der Werbeagentur Relation GesbR, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.


5.9. Die Auftraggeber*in gewährleistet und sichert der Auftragnehmerin zu, alle zur Umsetzung von Leistungen erforderlichen Rechte zu besitzen und stellt die Werbeagentur Relation GesbR von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Hinblick auf die Verletzung ebendieser gesetzlicher Bestimmungen entstehen können und gilt dies ebenso für den Umstand, dass gestellte Inhalte keinen Verstoß geegen öffentliches Interesse, pornographischer, nationalsozialistischer, faschistoider, rassistischer oder anderer dikriminierender Art enthalten. Der Werbeagentur Relation GesbR werden, örtlich unbegrenzt und zur Umsetzung aller bekannten Verfahren und Formen digitaler als auch analoger Medien, seitens der Auftraggeber*in sämtliche für die Nutzung innerhalb der Leistungen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang erteilt.

6.0 Bestimmungen zu Social Media, Grafik, Ideenschutz, Foto und Film

  1.  

6.1. Übernimmt die Werbeagentur Relation GesbR im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen / Zusammenarbeit die Betreuung von Social-Media-Kanäle(n) der Auftragnehmer*in, ist sie dabei im Auftragsrahmen berechtigt, Inhalte zu erstellen (Content Creation) und nach freiem Ermessen zu teilen, zu verlinken, zu kommentieren und in jedweder Weise zur Kommunikation hinsichtlich des Aufgabenprofils der Auftragnehmer*in zu nutzen.


6.1.2. Die von der Werbeagentur Relation GesbR kreierten Inhalte, Kommentierungen und sonstigen zu tätigenden Kommunikationsmaßnahmen, unabhängig vom gewählten (Träger)Medium (im Besonderen Social Media uÄ.) basieren auf dem, in Abstimmung mit der Auftraggeber*in erstellen Konzepts/Vereinbarung und werden nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Sorgfaltspflicht getätigt. Jedwede aus diesen oder anderen Kommunikationsmaßnahmen von der Auftragnehmer*in oder Dritten inhaltliche Haftung der Werbeagentur Relation GesbR, mit Ausnahme von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, ist ausdrücklich ausgeschlossen.


6.1.3. Die Auftagnehmerin weist die Auftraggeber*in ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Meta, Youtube, Google etc.) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen / zu entfernen und besteht sohin ein nicht final zu berechnendes Risiko, dass Werbeanzeigen und / oder Content nicht oder nur teilweise Darstellung finden. Für Beschwerden dritter Nutzer, trotz Gegendarstellungsmöglichkeiten, gilt dies hinsichtlich der Entfernung von Daten analog und sind daraus erwogene Haftungen und Rechtsfolgen zu Lasten der Werbeagentur Relation GesbR ausdrücklich ausgeschlossen zumal diese auf Grundlage der Nutzerbedingungen des jeweiligen Anbieters arbeitet. Die Auftragnehmer*in willigt mit Auftragserteilung ausdrücklich ein, dass ob erwähnte Nutzerbedingungen Rechte und Pflichten eines potenziellen Vertragsverhälnisses mitbestimmen und gilt dies ebenso für „Behauptete Rechtsverletzung Dritter“ und damit einhergehender Löschungen und nicht oder nur teilweisen Sichtbarkeit / Durchführbarkeit einer Werbekampagne durch die Werbeagentur Relation GesbR.


6.2. Wurde die Werbeagentur Relation GesbR bereits vor Abschluss eines (Haupt)Vertrages mit der Erstellung eines Erst- / Rohkonzepts und / oder zu einer Präsentation eines solchen ersucht, so begründet diese Handlung per se ein entgeltliches Vertragsverhältnis (Pichting- / Konzeptvertrag) zumal die Auftagnehmerin auf ausdrücklichen Wunsch der (potentiellen) Kund*in in kostenintensive Vorabeit geht.


6.2.1. Konzepte der Werbeagentur Relation GesbR sowie jedewede Form der vorab bei der Auftraggeber*in erhobenenen Daten und Auswertungen (Datenerhebungsbogen) unterstehen in grafischer wie sprachlicher Hinsicht dem Schutz des Urheberrechts. Die inhaltlicher Ausgestaltung (werberelevante Ideen, Ursprung von Vermarktungsstrategien, Werbeschlagwörter u.Ä.m) hinsichtlich prägender Elemente / Charakteristika des Konzepts unterliegen im gegenseitigen Einvernehmen dem Ideenschutz und gilt dies ebenso für den Fall, dass keine Werkhöhe erreicht wird.


6.2.2. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich zur Unterlassung hinsichtlich der Nutzung und Verwertung von, im Zusammenhang mit dem Werbekonzept präsentierten, Werbeideen. Ist die Auftraggeber*in der Überzeugung, selbst Autor*in einer präsentierten Werbeidee zu sein, so ist dies binnen 10 Werktagen nach Präsentationsstichtag mit Beweismitteln bei der Auftragnehmerin zu hinterlegen / zu dokumentieren und geht die Auftragnehmerin im gegenteiligen Fall (Kundenverwendung) davon aus, dass sie selbst verdienstlich wurde und der Auftraggeber*in somit ein marktkonformes Entgelt/Entschädigung in Rechnung stellt. Die schuldbefreiende Wirkung tritt dabei erst nach vollständigem Erhalt der Zahlung bei der Werbeagentur Relation GesbR ein.


6.3. Für im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Kampagne) seitens der Werbeagentur Relation GesbR getätigte fotografisches und filmisches Material gelten alle Urheber- und Leistungschutzrechte nach dem Welturheberrechtsabkommen (WURA), dem österreichischen Urheberrecht iVm und aller artverwandter Gesetze idgF und ist somit eine entsprechende Herstellerbezeichnung - @Werbeagentur Relation GesbR – als Fotocredit bzw. im Impressum des jeweiligen Mediums (Webseite etc.) anzugeben.


6.3.1. Die Auftraggeber*in erwirbt in Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung von der Werbeagentur Relation GesbR auschließlich einfache (nicht exklusive und ausschließende), nicht abtretbare Nutzungsbewilligung von Fotos und Filmen für einen definierten und ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck innerhalb präzisierter Grenzen (Auftragsverhältnis, Kampagne, Auflage, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.)


6.3.2. Eine, dem Punkt 6.3.1 widersprechende Nutzung (im Besonderen außerhalb von Kampagnen) von Foto und / oder Filmmaterial ohne ausdrückliche Zustimmung der Werbeagentur Relation GesbR führt zum Entzug der Nutzungsbewilligung durch die Auftragnehmerin und sind Schadens- und / oder Entgeltansprüche der Werbeagentur Relation GesbR davon ausdrücklich ausgenommen.


6.3.3. Das Eigentums- und Abänderungsrecht von Foto- und Filmmaterial fällt in Ermangelung einer anders lautenden, schriftlichen, Vereinbarung der Werbeagentur Relation GesbR zu und ist ein Zuwiderhandeln der Auftraggeber*in und / oder von ihr beauftragten Dritten im gegenseitigen Einvernehmen mit möglichen zivilrechtlichen Konsequenzen und davon unbeschadeten Entgelt- und Schadenersatzansprüchen verbunden.

7.0. Kennzeichnung

7.1. Die Werbeagentur Relation GesbR behält sich mit Ausnahme der Regelungen des 7.3. das Recht vor, für sämtliche (Agentur)leistungen/ (Agentur) werke und Ähnliches auf sich bzw. auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass der Auftraggeber*in dafür ein Anspruch auf Entgelt erwächst. Zudem ist die Auftragnehmerin, vorbehaltlich eines schriftlichen Widerurufs der Auftraggeber*in, berechtigt auf eigenen Werbeträgern (Internet-Website, Social Media-Präsenzen, u.Ä.m) mit Namen und Firmenlogo auf die zur Auftraggeber*in bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und darf diese Kundenreferenz auch ausdrücklich bei Präsentationen ggü. Dritten Erwähnung finden.


7.2. Die Werbeagentur Relation GesbR ist unbeschaden des Punktes 7.1 dazu berechtigt, für den Fall eines von ihr gewährten und durch die Auftraggeber*in in Anspruch genommenen Werberabatts, sämtlich Werbeinhalte der Auftraggeber*in auf der Werbeagentur Relation GesbR zugerechneten Social-Media-Kanälen ohne gesonderte Zustimmung zu teilen.


7.3. Die Regelungen gemäß 7.1. iVm. 7.2. finden nur für den Fall schriftlicher Sonder- wie Einzelvereinbarungen mit der Auftragnehmer*in keine Anwendung (Ghost-Writing-Bestimmung) und beinhalten in jedem Fall Preisaufschläge unabhängig ihrer Titulierungshöhe zumindest 25 bis 1000 Prozent des vereinbarten Gesamthonorar/-entgelts.


7.4. Wird seitens der Auftraggeber*in gegen die ob genannten Bestimmungen (7.1 - 7.2) vertoßen, so gebührt der Auftragnehmerin ein Schadens- und Widerruftsentgelt in Höhe von 50 % der gesamten Auftragssumme und ist die Werbeagentur Relation GesbR davon unberührt berechtigt, das Auftragsverhältnis sofort zu beenden. Ein solche Beendigung des Auftragsverhältnisses durch die Werbeagetur Relation GesbR gilt für die Auftraggeberin ausdrücklich nicht als schuldbefreiend und ist das gesamte vereinbarte Leistungsentgelt – gilt ebenso für zum Vorfallszeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen und Werke – zuzüglich des Schadens- und Widerrufentgelts innerhalb der Fristigkeit von 7 Werktagen zur Zahlung, bei der Auftragnehmerin eingehend, fällig.

8.0. Haftung von Mittler*innen, Fremdleistungen, Beauftragung Dritter

8.1. Tritt eine Mittler*in im Namen der / einer (dritten) Auftragnehmerin und oder Kund*in auf, so haftet diese für die Einbringlichkeit der Forderung der Auftragnehmerin als Bürge und Zahler aber ergeht der Auftragnehmerin das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung. Die Mittler*in verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmerin auf ihre Vertragspartner*in überzuführen.


8.2. Die Werbeagentur Relation GesbR ist nach freiem Ermessen berechtigt, (Agentur)Leistungen / (Agentur)Werke selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen / Werke sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und / oder derartige Leistungen / Werke zu substituieren (“Fremdleistung”) und gilt bei vertraglicher Vergabe von notwendige und/oder vereinbarte Fremdleistungen die jeweilige (dritte) Auftragnehmer* nicht als Erfüllungsgehilfin der Werbeagentur Relation GesbR.


8.3. Die Beauftragung Dritter mit Fremdleistungen geschieht entweder im eigenen oder im Namen der Auftraggeberin, allenfalls aber auf Rechnung derselben was zahlungstechnisch ebenso unter dem Titel „Weiterverrechnung“ erfolgen kann sofern die Werbeagentur Relation GesbR sich aus freien Stücken entschließt, die Vorfinanzierung zu übernehmen.


8.4. Für die fachliche Qualifikation der beauftragten Dritten wird nach bestem Wissen und Gewissen gesorgt, eine daraus entstehende, wie immer ausgestaltete, Haftung der Werbeagentur Relation GesbR ist aber ausgeschlossen.


8.5. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 365 Tagen nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaft einzugehen, deren sich die Werbeagentur Relation GesbR zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Im Besonderen gilt dies für solche oder ähnliche Leistungen / Werke, die auch von der Werbeagentur Relation GesbR angeboten werden und ist aus einem Zuwiderhandeln gegen diese oder sinngemäß anzuwendende Bestimmungen ausdrücklich ein marktkonformer Schadensersatzanspruch - in jedem Fall aber 50 % des zu unrecht vergebenen Auftragwerts an Dritte - der Werbeagentur Relation GesbR auf Kosten der Auftragnehmer*in vereinbart.

9.0. Beanstandung/Gewährleistung/Haftungen/Schadensersatz


9.1. Es ist die Pflicht der Auftraggeber*in, die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse / Dateien / Abzüge etc. in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck-/ Fertigungsfreigabe auf die Auftraggeber*in über und gilt dies mit Ausnahme von Fehlern die erst in nachfolgenden Fertigungsschritten entstanden sind.


9.2. Im Falle der Kenntniserlangung von Unrichtigkeiten und Mängeln an ihrer Leistung / Werke ist die Werbeagentur Relation GesbR dazu berechtigt, diese zu beheben und wird die Auftraggeber*in hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und ist umgekehrt (Mängelrüge) auch unverzüglich nach Prüfung der Ware bei offensichtlichen Mängel in Kenntnis zu setzen anderenfalls gilt die Ware / Leistung als durch die Auftraggeber*in genehmigt. Der daraus entstehende Anspruch auf Besserung erlischt 180 Tage nach Erbringung der Leistung / des Werkes ab dem historischen Übernahmedatum. Für den Fall zeitlich stark verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der die Auftraggeber*in die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten aber verzichtet die Auftraggeberin auf ihr Rücktrittsrecht bei wesentlichen Mängeln (Ausnahme Vorsatz) zugunsten einer, der Werbeagentur Relation GesbR nach wirtschaftlichen und / oder real zumutbaren Gesichtspunkten zu erfolgenden Mängelbehebung. Ist eine solche nicht möglich, hat die Auftraggeber*in das Recht auf Wandlung oder Minderung. Ausdrücklich wird festgehalten, dass dies nicht für Leistungen / Werke dient, die den Bestimmungen des KSchG unterliegen (Verbrauchergeschäfte). Die Haftung der Werbeagentur Relation GesbR für, durch mangelhafte Lagergung der Ware auf Seiten der Auftraggeber*in entstandene, Schäden, wird dezidiert ausgeschlossen.


9.3. Die Bestimmungen der Punkte 8.1 iVm 8.2 sind auf Teillieferung analog anzuwenden. Mängel eines Teils an der gelieferten Leistung/Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und draus abgeleiteter Ansprüche.


9.4. Die Haftung der Werbeagentur Relation GesbR gegenüber der Auftraggeber*in ist mit Ausnahme von Personenschäden auf Vorsatzhandlungen sowie Schäden aus grob fahlässigen Handlungen beschränkt und gilt dies analog für von der Auftragnehmerin beauftrage Dritte.


9.5. Für farbliche Erzeugnisse / Druckwerke etc. in allen Druckverfahren gilt die Beanstandung bei geringfügige Abweichungen vom Original als einvernehmlich ausgeschlossen und gilt selbiges für Unterschiede zwischen An- und Auflagendruck als auch im Falle des „Digital Proof“ gerade hinsichtlich der gewählten Papiersorten und -eigenschaften. Etwaige Garantien hiezu beziehen sich nur auf solche, die seitens des (Vor)Lieferanten gegeüber der Werbeagentur Relation GesbR getätigt wurden. Die ob erwähnten Bestimmungen gelten sinngemäß für jedewede Form der Haftung / Ansprüche bei Mängel der Materialbeschaffenheit und gelten allgemeine jene Toleranzen / Planabweichungen die in den vertraglichen Bedingungen mit dem Dritten (Zulieferer) vereinbart sind (Branchenüblichkeit).


9.6. Die Werbeagentur Relation GesbR leistet für den Fall, dass ein/e von ihr erbrachte Leistung/Werk nicht den erhoffen Erfolg bringt, ausdrücklich keine Gewähr.


9.7. Etwaige Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme von Geschäften die dem KSchG unterliegen, können nur innerhab von 180 Tagen ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden und sind mit dem Nettoauftragswert begrenzt. Gewinnentgang, Personal, Vertriebs- und Werbekosten sind ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen ausgenommen. Für Fälle von versteckten, groben Mängeln gilt eine Frist von 3 Jahren nach dem anspruchs-begründenden Ereignis hinsichtlich einer gerichtlichen Geltendmachung als vereinbart, wobei die Auftraggeber*in jedwedem Fall ob benannter Sachverhalte die Beweislast zu erbringen hat, dass der Schaden auf ein Verschulden der Werbeagentur Relation GesbR zurückzuführen ist.


9.8. Wurde die Leistung / das Werk der Werbeagentur Relation GesbR unter Einbindung Dritter erbracht, werden so entstandene Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche seitens der Werbeagentur Relation GesbR an die Auftraggber*in abgetreten und gilt eine Vorrangingkeit der Auftragnehmer*in hinsichtlich der Anspruchserfüllung an / durch die dritte Partei als vereinbart.


9.9. Jede, wie immer geartete Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Leistung und / oder Werk der Werbeagentur Relation GesbR beruhen (z.B. Werbemaßnahme) und gegen die Auftraggeber*in vorgebracht werden, wird im beiderseitigen Einvernehmen ausgeschlossen, soferne eine etwaige Hinweispflicht für die Werbeagentur Relation GesbR ausgeschlossen oder als solche nicht zu erkennen war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. So haftet die Werbeagentur Relation GesbR nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten der Auftraggeber*in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter und hat die Auftraggeberin* die Auftragnehmerin in diesen wie auch sinngemäß anzuwendenen Agenden schad- und klaglos zu halten.

10.0. Vollmacht, Genehmigungen, Rückbehaltung und Verwertung


10.1. Ausdrücklich erteilt die Auftraggeber*in der Werbeagentur Relation GesbR die Vollmacht und/oder Genehmigung, sämtliche, dem Auftragsrahmen und/oder des vereinbarten Aufgabenprofils erforderliche Lieferungen und Leistungen (zB Druckwerke, Registrierungen etc. ) bei Behörden und / oder externen Dienstleistern/Professionisten zu marktkonformen Bedingungen zu beauftragen.


10.2. Im Falle der nicht vollständigen Erfüllung sämtlicher fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis, steht, bis zu deren vollständigen Begleichung der Werbeagentur Relation GesbR ein Rückbehaltungs- und, für den Fall eines Zahlungsverzugs von > 180 Tagen, Verwertungsrecht an, von der Auftraggeberin gelieferten materiellen wie immateriellen Wirtschaftsgütern, zu.


11.0. Schlussbestimmungen, Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand


11.1. Ist eine Regelung dieser AGB oder sonstige mit der Auftragnehmer*in getroffene Vereinbarung und/oder Teilbestimmung unwirksam, so tritt an deren Stelle eine solche, welche die Parteien zur Erzielung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten.


11.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten mit 01.01.2022 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Dabei unterliegen die AGB der Werbeagentur Relation GesbR ausschließlich dem österreichischen Recht, der österreichischen Rechtsprechung und schließen die Auftraggeber*in und Auftragnehmerin einvernehmlich die Anwendung von Bestimmungen des UN-Kauftrechts oder ähnlicher internationaler Rechtsmaterien aus. Im Falle von Schutzrechtsver-letzungen im Ausland gilt allenfalls die, für die Auftragnehmerin jeweils günstigere Norm.


11.3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB und dezidiert festgeschriebener Vertragsinhalte sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gilt dies ebenso für Vereinbarung von diesem Formerfordernis abzugehen. Mündliche Nebenabreden – auch im Verhältnis zu Dritten – bestehen nicht.


11.4. Die Vertragssprache ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, Deutsch.


11.5. Der Sitz der Werbeagentur Relation GesbR gilt als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen und gilt dies für Endverbraucher*innen analog, das Konsumentenschutzgesetz i.d.j.g.F. nicht zwingend andere Bestimmungen vorschreibt.


11.6. Die Vertragsparteien sichern einvernehmlich zu, alle Angaben im Rahmen des Auftragsverhältnisses gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und ist eine etwaige, künftigte, Abweichung davon unmittelbar der Vertragspartner*in bekanntzugeben ohne, dass dies etwaige Rechts- und Schadenersatzansprüchen der Werbeagentur Relation GesbR ausschließt.


11.7. Die Auftraggeber*in hat Adressänderungen (auch im Sinne der elektronischen Zustellung) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, der Auftragnemerin bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Im Unterlassungsfall gelten Erklärungen auch an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugestellt.


11.8. Für Rechtstreitigkeiten zwischen der Auftraggeber*in / der Auftragnehmerin und / oder jeweiligen Rechtsnachfolgern dies sich aus aus dem Vertragsinhalt des Auftragsverhältnisses und / oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben ist das Landes- als Handelgericht Graz zuständig sofern nicht zwingende Bestimmungen des KschG zur Anwendung kommen.

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